Satzung

Satzung der „Technik-Garage“

Präambel:

In allen Altersgruppen und bei unterschiedlichsten Bildungsgraden gibt es Menschen, die die Umsetzung neuer technisch oder naturwissenschaftlich fundierter Ideen verfolgen. Über die Neugier, der Prüfung von Realisierbarkeit, im Zuge einer Ausbildung oder aus anderen Interessen kann es Beweggründe für den Beginn von Projekten geben, deren vollständige Umsetzung nur aus Gründen fehlender Infrastruktur oder fehlender Finanzierung letztlich unterbleibt. Die Entwicklung und Hege mentaler Ressourcen sowie die Schaffung einer Infrastruktur, die deren Wirksamwerdung im Sinne der jeweiligen Personen wie auch der Gemeinschaft begünstigt, begünstigen Autonomie und Forstschritt von Individuum und Gesellschaft.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Technik-Garage“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“;

Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Stadthagen

Der Verein wurde am 19. März 2014 errichtet.

Nr. 3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Nr. 1 Zweck des Vereins ist  die Förderung von Wissenschaft und Forschung in den Bereichen Technik und angewandten Naturwissenschaften Der Verein fördert die Reflektion der Einordnung von Wissenschaft in gesamtgesellschaftliche Entwicklung und Prozesse. Entsprechend unterstützt der Verein wissenschaftliche Projekte im Besonderen sofern sie Emanzipationsprozessen dienen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung von Plattformen, räumlicher, apparativer und administrativer Infrastruktur, Betreuung und Anleitung bei der Umsetzung von (Teil-)Zielen, Stimulation von Kommunikation, Austausch und gegenseitiger Hilfe, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen.

Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Sicherheit von Personen und Sachen verstößt und unabgesprochene (z.B. chemische, biologische, finanzielle, informationstechnikbezogene) Risiken unabgesprochen eingeht oder entsprechendes Betreiben trotz Aufforderung durch ein verantwortliches Mitglied nicht unterlässt, fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied kann bei Kundgabe nationalistischer, rassistischer, homophober oder auf andere Art und Weise menschenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und auf Grund der Mitgliedschaft in nationalistischen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen, wie z.B. der NPD oder DVU, aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten oder Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen besteht nicht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Ethikrat (sofern ein Ethikrat bestimmt wurde)

 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  1. dem Vorsitz
  2. der Schriftführung
  3. der Kassierung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit eines der anderen Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Gibt es einen Ethikrat, so sind seine Beschlüsse stimmberechtigt im bei Vorstandsentscheidungen. Lehnt der Ethikrat einen Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung ab, so ist innerhalb von 8 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig vom Beschluss des Ethikrates entscheiden kann.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Ebenso besitzt der Ethikrat als Einheit stimmberechtigt, sofern seine Mitglieder nicht als Mitglieder des Vereins ohnehin stimmberechtigt sind.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird von der Schriftführung geführt. Ist diese nicht anwesend, bestimmt die/der Versammlungsleiter(in) eine Protokollführung.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Schaumburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 19.03.2014 verabschiedet.

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